Satzungsänderung zum 04.04.2014

 

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)               Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien Thüringen e.V.                                 (im nachfolgenden „Landesverband“ genannt), hat seinen Sitz in Erfurt.

(2)               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2     Zweck

 

(1)               Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im inne der jeweiligen gültigen Abgabeordnung.

(2)               Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)               Ziel des Landesverbandes ist es, Pflege- und Adoptivfamilien den Familien mit leiblichen Kindern gleichzustellen. Er will gleiche Chancen für alle Kinder schaffen, in einem Familienverband geborgen und behütet aufzuwachsen, um später als gleichberechtigte und selbständig handlungsfähige, verantwortungsbewusste Persönlichkeiten in die Gemeinschaft der Erwachsenen aufgenommen zu werden.

(4)               Er will daher:

-              Den Zusammenschluss von Pflege- und Adoptivfamilien auf freiwilliger Basis,

-              Informationen und Materialien erarbeiten, um Betroffene und Institutionen, Verbände sowie Gleichgesinnte Organisationen in allen das Pflege- und Adoptivkinderwesen betreffenden Fragen zu informieren,

-              Die Anhörung und Mitwirkung in gesetzgebenden und sozialpolitischen Gremien des Landes Thüringen, um den sozialen Status der Pflege- und Adoptivfamilien zu sichern und zu verbessern.

-              Personen und Institutionen, die sich mit dem Pflege- und Adoptivkinderwesen befassen, beraten und ihnen Weiterbildung anbieten,

-              Die Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen auf thüringischer, nationaler und internationaler Ebene,

-              Hilfe leisten bei der Gründung von Vereinigungen von Pflege- und Adoptivfamilien auf Orts- und Kreisebene,

-              Die Öffentlichkeit informieren, um die Problemsituation familienbedürftiger Kinder zu erhellen,  

 

(5)                Der Verein versteht sich als Vertreter der sozialen, rechtlichen und materiellen Interessen der Pflege- und Adoptiveltern und –Kinder.

 

 

 

§ 3     Mittel

 

(1)               Die benötigten Mittel erwirkt der Landesverband durch

1.                  Mitgliedsbeiträge

2.                  Veranstaltungen

3.                  Spenden jeglicher Art

4.                  Fördermittel

5.                  Publikationen

 

(2)               Alle Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

In Ausnahmefällen, können Mitglieder und Vorstandsmitglieder eine grundsätzliche Vergütung für Referententätigkeiten bei Familienbildungen erhalten. Dies wird im Zuge der  Vorbereitung, zu den Familienbildungen,  mit dem Vorstand abgesprochen.

 

(3)               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)               Bei Aufhebung oder Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Landesverbandes der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien (bagKiAP) übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4    Mitgliedschaft

 

(1)               Als Mitglied können:

a)                  natürliche volljährige Personen,

b)                  rechtsfähige Zusammenschlüsse von Pflege- und Adoptivfamilien und Tagespflegepersonen, die gemeinnützig sind

c)                  nicht rechtsfähige Vereinigungen mit oder ohne Anerkennung der Gemeinnützigkeit

d)                  andere juristische Personen

e)                  Fördermitglieder

              aufgenommen werden, die den Landesverband in seiner Bestrebung unterstützen  

              wollen.

(2)               Aufnahmeanträge sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln, von diesem zu prüfen und zu entscheiden. Der Bewerber ist über die Entscheidung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(3)               die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.                  Austritt aus dem Verein nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens einem Monat vor Ablauf des Kalenderjahres,

2.                  Ausschluss aus dem Landesverband

3.                  Tod eines Mitglieds,

4.                  Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat und dem Vorstand kein Antrag gem. § 5 Absatz 1 vorliegt.

(4)               Ein Ausschluss aus dem Landesverband kann durch den Vorstand beschlossen werden, z.B. wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen ordnungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschlussbeschluss besteht ein Einspruchsrecht von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, ist der Beschluss rechtskräftig und die Mitgliedschaft erlischt. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss, für den die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht. Der Ausschluss kann nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(5)               Mit dem Tag des Austrittes oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

 

 

§ 5     Beiträge

 

(1)               Der Landesverband erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einen Beitrag. Der Beitrag wird pro Mitgliedsfamilie erhoben. Die Grundlage ist die gemeldete Mitgliederzahl zum Jahresende des Vorjahres. Dieser wird zum 28. Februar eines jeden Jahres fällig; bei verspätetem Eintritt in den Landesverband innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Aufnahmeberechtigung. Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen auf Antrag Stundung des Beitrages, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren.

(2)               Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Erhöhung für das laufende Kalenderjahr ist zulässig.

(3)               Beitragszahlungen werden stets auf die älteste Forderung verrechnet.

 

§ 6     Organe des Landesverbandes

 

Organe des Landesverbandes sind:

(1)               die Mitgliederversammlung

(2)               der Vorstand

 

§ 7     Mitgliederversammlung

 

(1)               Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Dazu wird mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung eingeladen.

(2)               Ferner ist eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen oder wenn das Interesse des Landesverbandes es erfordert.

(3)               Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern und/ oder zu ergänzen. Ausnahme: Satzungsänderungen, Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Landesverbandes.

(4)               Bei Wahlen und Abstimmungen haben

1.                  alle Mitglieder des Landesverbandes, unter Vorraussetzung des Abs. 5, haben alle eine Stimme

2.                  Entscheidungen, die unter Abs.8 Ziff. 6 fallen, erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; alle übrigen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrages.

3.                  amtierende Vorstandsmitglieder je eine Stimme

(5)                Stimmrechte können nur wahrgenommen werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr entrichtet, ermäßigt, gestundet oder erlassen sind.

(6)               Vom Landesverband ausgeschlossene Personen (natürliche oder juristische). Dürfen auch in einer Funktion als Delegierter  nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen.

(7)               Die in Abs. 4 Nr. 2 genannten Mitglieder melden den Vorstand ihre Mitgliederzahl bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres.

(8)               Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe:

1.                  Wahl der Vorstandsmitglieder, einschließlich mindestens zweier Ersatzmitglieder

2.                  Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

3.                  Entlassung des Vorstands,

4.                  Festsetzung der Beiträge

5.                  Genehmigung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres

 

6.                  Fassung von Beschlüssen über:

 

6.1.Satzungsänderungen

                                         

                                          6.2.Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften

 

6.3.Mitgliederausschlüssen

 

6.4.Verbandsauflösung

 

6.5.Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verbandsbereich

 

 

 

 

§ 8 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

 

(1)               Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

(2)               Bei Wahlen wird die Versammlung von einem nicht dem amtierenden Vorstand angehörenden  Mitglied geleitet.

(3)               Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4)               Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen möglich.

(5)               Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

(6)               Über Anträge an die Mitgliederversammlung und über deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Landesverbandes zukommen zu lassen.

 

§ 9     Vorstand

 

(1)               Der Vorstand setzt sich aus 4 gewählten Mitgliedern zusammen, einem/einer Vorsitzenden, drei Stellvertretern undmindestenszwei Beisitzern.

 

 

(2)               Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die gewählten Stellvertreter. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

(3)               Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

(4)               Der Vorstand ist beschussfähig, wenn seine Mitglieder zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

 

(5)               Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

(6)               Der Vorstand kann Berater zu seinen Sitzungen einladen, die allerdings kein Stimmrecht haben.

 

(7)               Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

1.                  Führung der laufenden Geschäfte,

2.                  Verwaltung des Vereinsvermögens,

3.                  Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,

4.                  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(8)               Zur Erledigung seiner Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten.

§ 10     Amtsdauer des Vorstandes

 

(1)               Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder zu § 10 Abs. 1 für die Dauer von vierJahren. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

 

(2)               Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt ein gewähltes Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach.

 

 

(3)               Wiederwahl ist zulässig.

 

 

(4)               Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

(5)               Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss dies den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 11     Auflösung des Landesverbandes

 

Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.